Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz
5. VermBG§ 16a Gleichstellung der Wertpapierinstitute
Stand: 06.12.2024
Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.