Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz
5. VermBG§ 16a Gleichstellung der Wertpapierinstitute
Stand: 06.12.2024
Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 16a eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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